Fachwissen
14.08.2026
Aktualisiert am 28.08.2026
MFA Prüfungsfit Redaktion

Praxishygiene organisieren: Hygieneplan erstellen und pflegen

Der Hygieneplan ist das zentrale Dokument deiner Praxis. Er regelt verbindlich, wie Infektionsschutz im Alltag umgesetzt wird – von der Händedesinfektion bis zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Trotzdem wird er in vielen Praxen stiefmütterlich behandelt: Er liegt irgendwo im Ordner, ist veraltet oder wird bei der Hygienebegehung hektisch zusammengesucht.

Als MFA bist du oft derjenige, der den Hygieneplan pflegt, Belehrungen organisiert und bei der Begehung durch das Gesundheitsamt Rede und Antwort steht. In diesem Artikel erfährst du, wie du einen vollständigen Hygieneplan erstellst, aktuell hältst und deine Praxis sicher auf jede Kontrolle vorbereitest.

Gesetzliche Grundlage – Warum ein Hygieneplan Pflicht ist

Die infektionshygienischen Pflichten ambulanter Praxen ergeben sich aus mehreren Rechtsquellen. Eine pauschale Hygieneplanpflicht für jede Arztpraxis aus § 36 IfSG besteht nicht: Maßgeblich sind insbesondere § 23 IfSG, Art und Tätigkeiten der Einrichtung, das jeweilige Landesrecht und die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung.1

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 23: Arztpraxen müssen die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung nosokomialer Infektionen treffen. Für bestimmte Einrichtungen und Tätigkeiten gelten weitergehende Vorgaben.
  • KRINKO-Empfehlungen: Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut gibt Empfehlungen heraus, die als Stand der medizinischen Wissenschaft gelten. Hygienepläne müssen sich an diesen Empfehlungen orientieren.
  • Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV): Regelt die Aufbereitung von Medizinprodukten und fordert dokumentierte Verfahrensanweisungen.
  • Biostoffverordnung (BioStoffV): Schreibt Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen vor.
  • Landesrechtliche Hygieneverordnungen: Die Bundesländer konkretisieren die Anforderungen in eigenen Verordnungen. In manchen Ländern sind regelmäßige Begehungen im Turnus von drei bis fünf Jahren vorgeschrieben.
Konsequenzen bei Verstößen: Fehlt ein Hygieneplan oder ist er grob mangelhaft, drohen Auflagen durch das Gesundheitsamt, Bußgelder und im schlimmsten Fall die Untersagung der Praxistätigkeit. Bei meldepflichtigen Infektionen kann ein fehlender Hygieneplan zudem haftungsrechtlich relevant werden.

Aufbau eines Hygieneplans

Ein vollständiger Hygieneplan gliedert sich in mehrere Kernbereiche. Jeder Abschnitt beschreibt konkret, was zu tun ist, wann, wie und von wem:

  1. Händehygiene – Indikationen, Mittel, Technik, Hautschutz
  2. Flächendesinfektion – Reinigungs- und Desinfektionsplan für alle relevanten Flächen
  3. Instrumentenaufbereitung – Verfahren nach Risikobewertung (Spaulding-Klassifikation)
  4. Abfallentsorgung – Trennung nach Abfallschlüsseln (AS 18 01 01 bis 18 01 04)
  5. Wäsche und Textilien – Aufbereitung von Praxiswäsche, Schutzkleidung
  6. Personalschutz – Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Nadelstichverletzungen, Postexpositionsprophylaxe
  7. Umgang mit Infektionspatienten – Isolationsmaßnahmen, Meldepflichten, erweiterte Schutzmaßnahmen
Ergänzend gehören in den Hygieneplan: ein Hautschutzplan, die Auflistung der verwendeten Desinfektionsmittel (VAH-gelistet), ein Notfallplan bei Nadelstichverletzungen sowie die Benennung der Hygienebeauftragten.

Händehygiene im Detail

Die Händehygiene ist die wirksamste Einzelmaßnahme zur Verhütung nosokomialer Infektionen. Die KRINKO-Empfehlung orientiert sich an den 5 Momenten der Händedesinfektion nach WHO:

  1. Vor Patientenkontakt
  2. Vor aseptischen Tätigkeiten
  3. Nach Kontakt mit potenziell infektiösem Material
  4. Nach Patientenkontakt
  5. Nach Kontakt mit der unmittelbaren Patientenumgebung

Praktische Umsetzung

  • Produkte: Verwende ausschließlich VAH-gelistete Händedesinfektionsmittel. In der Praxis hat sich ein alkoholbasiertes Präparat mit rückfettenden Substanzen bewährt.
  • Einwirkzeit: Mindestens 30 Sekunden (herstellerabhängig). Hände müssen während der gesamten Einwirkzeit feucht bleiben.
  • Technik: Alle Bereiche der Hand benetzen – Fingerkuppen, Daumen und Fingerzwischenräume werden häufig vernachlässigt. Verweise in deinem Hygieneplan auf die EN 1500 Einreibemethode.
  • Hautschutz: Trage vor Arbeitsbeginn eine Hautschutzcreme auf und nutze nach dem Waschen eine Hautpflegecreme. Der Hautschutzplan sollte konkrete Produkte und Anwendungszeitpunkte benennen.
Wichtig: Händewaschen ersetzt nicht die Händedesinfektion. Gewaschen wird nur bei sichtbarer Verschmutzung. Überweise in deinem Hygieneplan auch auf den Hygiene-Komplettartikel für eine ausführliche Darstellung.

Reinigungs- und Desinfektionsplan

Ein tabellarischer Reinigungs- und Desinfektionsplan gehört zum Pflichtbestandteil jedes Hygieneplans. Er macht auf einen Blick sichtbar, welche Fläche wann und wie aufbereitet wird.

Muster: Reinigungs- und Desinfektionsplan

WasWannWomitWieWer
BehandlungsliegeNach jedem PatientenFlächendesinfektionsmittel (z. B. Mikrobac forte 0,5 %)Wischdesinfektion, Einwirkzeit beachtenMFA (Behandlungsraum)
Arbeitsflächen im BehandlungsraumNach jedem Patienten bzw. bei KontaminationFlächendesinfektionsmittel (0,5 %)WischdesinfektionMFA (Behandlungsraum)
Fußboden BehandlungsräumeTäglich nach SprechstundeReinigungslösung, bei Kontamination DesinfektionsmittelFeuchtwischen im Zwei-Eimer-SystemReinigungskraft
Sanitärräume (Patienten)Mindestens 2x täglichSanitärreiniger, Flächendesinfektionsmittel für KontaktflächenReinigung + Desinfektion von Armaturen, Türgriffen, WCReinigungskraft
Wartezimmer (Stühle, Türgriffe)Täglich, Kontaktflächen 2x täglichFlächendesinfektionsmittel (0,5 %)WischdesinfektionMFA / Reinigungskraft
Medizinische Geräte (z. B. EKG, RR-Manschette)Nach jedem PatientenGeeignetes Desinfektionsmittel lt. HerstellerangabeWischdesinfektion, materialverträglichMFA
Kühlschrank (Medikamente)WöchentlichReinigungsmittel, kein Desinfektionsmittel nötigAuswischen, Temperaturkontrolle dokumentierenMFA

Tipp: Drucke den Plan aus und hänge ihn sichtbar in jedem Behandlungsraum und im Aufbereitungsraum auf. So hat jeder Kollege die Informationen griffbereit.

Medizinprodukte-Aufbereitung dokumentieren

Die Aufbereitung von Medizinprodukten ist ein besonders prüfungsrelevanter und kontrollintensiver Bereich. Grundlage ist die Spaulding-Klassifikation, die Medizinprodukte nach ihrem Infektionsrisiko einteilt:

  • Unkritisch (Kontakt mit intakter Haut): Reinigung und Desinfektion ausreichend (z. B. Stethoskop, RR-Manschette)
  • Semikritisch (Kontakt mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut): Reinigung, Desinfektion und ggf. Sterilisation (z. B. Spekula, Laryngoskopspatel)
  • Kritisch (Durchdringung von Haut oder Schleimhaut): Reinigung, Desinfektion und Sterilisation zwingend (z. B. chirurgische Instrumente, Biopsiezangen)

Dokumentationspflichten

  • Freigabedokumentation: Jede Charge aufbereiteter Instrumente muss dokumentiert und freigegeben werden. Die Freigabe erfolgt durch geschultes Personal.
  • Chargenkontrolle Sterilisator: Routineprüfungen (Bowie-Dick-Test, Vakuumtest) und die regelmäßige Validierung des Sterilisators müssen lückenlos dokumentiert sein.
  • Chargennachverfolgung: Über Chargenaufkleber in der Patientenakte muss nachvollziehbar sein, welches Instrumenten-Set bei welchem Patienten eingesetzt wurde.
Nutze standardisierte Formulare oder ein digitales QM-System, um die Dokumentation effizient zu gestalten.

Jährliche Belehrungen organisieren und dokumentieren

Für Arztpraxen gelten insbesondere folgende Unterweisungspflichten:

  • Landesrecht und interne Vorgaben: Inhalt und Turnus zusätzlicher Hygienebelehrungen können landes- oder einrichtungsspezifisch geregelt sein.
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) § 14: Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich ist eine Unterweisung über Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe und Schutzmaßnahmen durchzuführen.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Allgemeine Unterweisungspflicht zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Inhalte der jährlichen Hygiene-Unterweisung

  • Aktualisierungen im Hygieneplan
  • Händehygiene (praktische Demonstration empfohlen)
  • Umgang mit Desinfektionsmitteln und Gefahrstoffen
  • Verhalten bei Nadelstichverletzungen
  • Aufbereitung von Medizinprodukten
  • Umgang mit infektiösen Patienten und Meldepflichten
  • Persönliche Schutzausrüstung

Dokumentation

Die Teilnahme an jeder Belehrung muss schriftlich dokumentiert werden: Datum, Thema, Name des Unterweisenden, Unterschriften aller Teilnehmer. Bewahre diese Nachweise mindestens fünf Jahre auf. Bei der Hygienebegehung werden die Belehrungsnachweise regelmäßig eingefordert.

Praxistipp: Plane die jährliche Belehrung fest im Kalender ein – zum Beispiel immer im Januar. So gerät sie nicht in Vergessenheit. Verknüpfe den Termin auch mit dem Datenschutz-Briefing, um organisatorische Pflichttermine zu bündeln.

Hygienebegehung vorbereiten

Die Hygienebegehung durch das Gesundheitsamt prüft, ob die Hygienestandards in deiner Praxis den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine gute Vorbereitung nimmt den Druck aus der Situation.

Was Prüfer typischerweise kontrollieren

  • Vorhandensein und Aktualität des Hygieneplans
  • Belehrungsnachweise des gesamten Teams
  • Händedesinfektionsmittelspender (Standorte, Befüllung, VAH-Listung)
  • Zustand und Dokumentation der Instrumentenaufbereitung
  • Sterilisator-Validierungsnachweise und Chargenprotokolle
  • Abfallentsorgung (korrekte Trennung und Entsorgungsnachweise)
  • Zustand der Behandlungsräume (Oberflächen, Polster, Fugen)
  • Kühlschranktemperatur-Protokolle (Medikamente und Impfstoffe)

Häufige Beanstandungen

  • Hygieneplan veraltet oder unvollständig
  • Fehlende Belehrungsnachweise
  • Desinfektionsmittel nicht VAH-gelistet oder falsch dosiert
  • Sterilgut ohne Verfallsdatum oder beschädigte Verpackung
  • Keine Chargendokumentation bei der Instrumentenaufbereitung
  • Persönliche Gegenstände im Behandlungsbereich (Handtaschen, Pflanzen)

Selbstaudit-Checkliste vor der Begehung

Gehe diese Liste einmal im Quartal durch, dann bist du jederzeit vorbereitet:

  • [ ] Hygieneplan aktuell, datiert und vom Praxisinhaber unterschrieben?
  • [ ] Alle Belehrungen der letzten 12 Monate dokumentiert und unterschrieben?
  • [ ] Reinigungs- und Desinfektionsplan in jedem Raum ausgehängt?
  • [ ] Händedesinfektionsmittelspender an allen relevanten Punkten?
  • [ ] Sterilisator-Routineprüfungen lückenlos dokumentiert?
  • [ ] Validierungsbericht des Sterilisators aktuell (nicht älter als zwei Jahre)?
  • [ ] Abfallbehälter korrekt gekennzeichnet und nicht überfüllt?
  • [ ] Kühlschrank-Temperaturprotokoll vollständig?
  • [ ] Nadelstichverletzungs-Notfallplan sichtbar ausgehängt?
  • [ ] Hautschutzplan vorhanden und Produkte verfügbar?

Digital vs. analog – Hygieneplan verwalten

Papiervariante (klassischer Ordner)

Vorteile:

  • Sofort verfügbar, auch bei IT-Ausfall
  • Vom Gesundheitsamt akzeptiert
  • Keine technischen Vorkenntnisse nötig
Nachteile:
  • Änderungen erfordern Neudruck und Austausch aller Kopien
  • Schwer nachzuvollziehen, ob alle Mitarbeiter die aktuelle Version gelesen haben
  • Platzintensiv bei umfangreicher Dokumentation

Digitale Lösung (QM-System)

Vorteile:

  • Zentrale Verwaltung, automatische Versionierung
  • Mitarbeiter bestätigen Kenntnisnahme digital
  • Verknüpfung mit Belehrungsterminen, Erinnerungsfunktion
  • Integration in das Qualitätsmanagement (QM) der Praxis
Nachteile:
  • Anschaffungskosten und Einarbeitung
  • Abhängigkeit von funktionierender IT
  • Datenschutzanforderungen beachten (siehe Datenschutz in der Praxis)
Empfehlung: Eine Kombination funktioniert oft am besten. Verwalte den Hygieneplan digital im QM-System, drucke aber den Reinigungs- und Desinfektionsplan für jeden Raum aus. So hast du die Vorteile beider Welten.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede Arztpraxis einen Hygieneplan haben? Nicht pauschal aufgrund von § 36 IfSG. Ob und in welchem Umfang ein schriftlicher Hygieneplan erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach § 23 IfSG, dem Landesrecht, den ausgeübten Tätigkeiten und der Gefährdungsbeurteilung. Unabhängig davon müssen hygienerelevante Arbeitsabläufe nachvollziehbar festgelegt und umgesetzt werden.1

Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden? Es gibt keine starre Frist. Der Hygieneplan muss aktualisiert werden, sobald sich Abläufe, Produkte, Geräte oder gesetzliche Vorgaben ändern. Eine jährliche Überprüfung auf Aktualität ist gängige Empfehlung.

Wer ist für den Hygieneplan verantwortlich? Die Gesamtverantwortung liegt beim Praxisinhaber. Die operative Pflege wird häufig an die Hygienebeauftragte MFA delegiert. Die Verantwortung bleibt aber beim Praxisinhaber.

Was passiert, wenn bei der Begehung Mängel festgestellt werden? Das Gesundheitsamt kann Auflagen erteilen und eine Nachkontrolle anordnen. Bei schwerwiegenden Mängeln sind Bußgelder möglich. Wiederholte Verstöße können bis zur Untersagung der Praxistätigkeit führen.

Brauche ich eine spezielle Qualifikation als Hygienebeauftragte MFA? Eine formale Pflicht zur Fortbildung besteht nach IfSG nicht für ambulante Praxen, wird aber dringend empfohlen. Viele Landesärztekammern bieten Kurse zur „Hygienebeauftragten MFA" an (meist 40 Stunden). Diese Qualifikation wird bei Begehungen positiv bewertet.

Kann ich einen Muster-Hygieneplan verwenden? Muster-Hygienepläne (z. B. von Landesärztekammern oder dem RKI) sind ein guter Ausgangspunkt. Du musst sie aber zwingend an die konkreten Gegebenheiten deiner Praxis anpassen – verwendete Produkte, Räumlichkeiten, Geräte und Abläufe.

Wie lange müssen Hygienedokumente aufbewahrt werden? Belehrungsnachweise und Sterilisationsprotokolle sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Für die Chargennachverfolgung bei Medizinprodukten gelten je nach Risikoeinstufung längere Aufbewahrungsfristen (bis zu 20 Jahre bei Implantaten).


Hygiene ist kein Selbstzweck, sondern schützt deine Patienten, dein Team und dich selbst. Ein gut gepflegter Hygieneplan macht den Praxisalltag sicherer und jede Begehung entspannter. Starte am besten heute damit, deinen Plan zu überprüfen und zu aktualisieren.

Du willst dein Hygienewissen vertiefen? In unserem Lernbereich findest du weitere Materialien rund um Praxisorganisation und Prüfungsvorbereitung.

Quellen

  1. Infektionsschutzgesetz, § 23; BAuA, TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“, Ausgabe November 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html; https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-250

Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und Prüfungsvorbereitung. Sie ersetzen nicht die offiziellen Prüfungsunterlagen oder den Unterricht. Trotz sorgfältiger Kontrolle übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

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