Der Ausbildungsnachweis – umgangssprachlich Berichtsheft – ist die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Tätigkeiten und Lerninhalte einer Berufsausbildung. Für die MFA-Ausbildung ist seine Führung gesetzlich verpflichtend nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG[^1]. Er muss vor der Zulassung zur Abschlussprüfung der zuständigen Ärztekammer vorgelegt werden; ohne ordnungsgemäßen Nachweis ist eine Zulassung in der Regel nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)[^1].
Kurz & knapp
- Rechtsgrundlage: § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG (Pflicht der Auszubildenden); § 14 Abs. 2 BBiG (Bereitstellung durch den Ausbilder)[^1]
- Form: schriftlich oder elektronisch zulässig (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG, geändert 2017); die Form wird im Ausbildungsvertrag festgelegt
- Führungsturnus: in der Regel wöchentlich, kurze Einträge zu Tätigkeiten und Berufsschulinhalten
- Arbeitszeit: das Berichtsheft ist während der betrieblichen Ausbildungszeit zu führen (§ 14 Abs. 2 BBiG)
- Kontrolle: regelmäßiges Gegenzeichnen durch ausbildende Person (mind. monatlich empfohlen)
- Prüfungszulassung: Vorlage des vollständig geführten Nachweises bei der Ärztekammer ist Zulassungsvoraussetzung[^2]
- Aufbewahrung: das Original verbleibt nach der Prüfung bei der auszubildenden Person; eine Kopie verbleibt häufig beim Ausbildungsbetrieb
Wozu dient der Ausbildungsnachweis
Dokumentation der Ausbildung
Der Ausbildungsnachweis erfüllt drei rechtliche und praktische Funktionen[^1][^2]:
- er dokumentiert, welche Tätigkeiten und Inhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan vermittelt wurden
- er ist Beweismittel bei Streitigkeiten über die Qualität oder den Umfang der Ausbildung (z. B. bei vorzeitiger Auflösung des Ausbildungsverhältnisses)
- er ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung; die Ärztekammer prüft seine Vollständigkeit vor der Zulassung
Mehrwert für die auszubildende Person
Über die formale Pflicht hinaus dient das Berichtsheft dem eigenen Lernen:
- Wiederholungen und Lücken in der Ausbildung werden sichtbar
- Themen für gezielte Rückfragen an die Praxisanleitung lassen sich identifizieren
- die Inhalte sind ein gegliedertes Repetitorium für die Zwischen- und Abschlussprüfung
- bei Bewerbungen nach der Ausbildung ist der Nachweis ein belastbares Tätigkeitsprofil
Was gehört hinein
Praxisinhalte
Maßgeblich ist der Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten[^3]. Typische Eintragungen sind:
- Patientenaufnahme und Terminorganisation
- Assistenz bei Untersuchungen, Behandlungen, kleinen chirurgischen Eingriffen
- Hygiene (Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Aufbereitung von Medizinprodukten)
- Labortätigkeiten (Blutentnahme, Probenversand, Schnelltests)
- Dokumentation (Patientenakte, eAU, ePA, KIM)
- Abrechnung (EBM-Ziffern, GOÄ-Ziffern, IGeL)
- Praxisorganisation (Bestellwesen, Hygieneplan, Qualitätsmanagement)
- Notfallmanagement (Notfallausrüstung, CPR-Übungen, Notfalltraining)
Berufsschulinhalte
Pro Woche bzw. Berufsschultag sollten die wesentlichen Lerninhalte stichwortartig festgehalten werden:
- bearbeitete Lernfelder mit Themenüberschrift (siehe Berufsschule und Lernfelder)
- behandelte medizinische Krankheitsbilder oder Verfahren
- Klassenarbeiten, Projekte, Referate
- neu gelernte Fachbegriffe und rechtliche Grundlagen
Form und Führungsweise
Analog oder digital
Seit der BBiG-Änderung 2017 ist der Ausbildungsnachweis ausdrücklich auch elektronisch zulässig (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG)[^1]. Die Form wird im Ausbildungsvertrag festgehalten:
- klassische Heftform: vorgedruckte Berichtshefte der Ärztekammern oder Fachverlage
- digital: Apps oder Online-Plattformen der Kammern (z. B. „BLok – Online-Berichtsheft“ der IHK, kammerspezifische Lösungen) sowie eigene Vorlagen in Office- oder Notiz-Programmen
- entscheidend ist die unterschriftsfähige Form: bei digitalen Heften wird in der Regel ein elektronisches Gegenzeichnen ermöglicht
Führungsturnus
- üblich ist ein Wochenrhythmus mit kurzen Einträgen
- die Eintragung erfolgt während der betrieblichen Ausbildungszeit (§ 14 Abs. 2 BBiG); die Praxis muss dafür Zeit zur Verfügung stellen
- monatliche Kontrolle und Gegenzeichnung durch die ausbildende Person sind empfehlenswert
- bei Schul- oder Blockwochen sollte der Nachweis ebenfalls ausgefüllt werden, ggf. mit Bezug auf die Lernfelder
Kontrolle und Aufbewahrung
- die Ärztekammer kann das Berichtsheft jederzeit anfordern (insbesondere bei Streitigkeiten oder bei der Prüfungszulassung)
- nach Abschluss der Ausbildung verbleibt das Original bei der auszubildenden Person; eine Kopie kann der Betrieb behalten
- empfohlen wird eine Sicherungskopie (digital oder Scan), insbesondere bei Heftform
Praktische Tipps
Was gute Einträge ausmacht
- konkrete Tätigkeiten statt pauschaler Formulierungen
- Bezug auf den Ausbildungsrahmenplan und – wenn möglich – auf das jeweilige Lernfeld der Berufsschule
- Nennung der eingesetzten Verfahren, Geräte oder Standards
- knapper Stil; ein Eintrag pro Tätigkeit, keine ausufernden Beschreibungen
Beispielformulierungen
Gut:
- „Patienten am Empfang aufgenommen, Versichertendaten geprüft und Quartalsabrechnung über Praxissoftware vorbereitet.“
- „Hygienische Händedesinfektion und Flächendesinfektion nach Praxis-Hygieneplan und RKI-Empfehlung angewendet.“
- „Blutentnahme aus der Vena mediana cubiti unter Anleitung durchgeführt; Probenröhrchen beschriftet und für den Versand vorbereitet.“
- „Bei Wundversorgung einer Schnittverletzung assistiert: Material vorbereitet, sterile Abdeckung gelegt, Wundauflage gewechselt.“
- „Berufsschule LF 9 (chronische Erkrankungen): Behandlungspfad bei Diabetes mellitus Typ 2 erarbeitet.“
- „Habe alles gemacht.“
- „Empfang.“
- „Berufsschule wie immer.“
Bei Konflikten oder Lücken
Sollten wesentliche Lerninhalte des Ausbildungsrahmenplans nicht vermittelt werden, ist dies im Berichtsheft sichtbar. Schritte bei Lücken:
- erst Gespräch mit der ausbildenden Person; konkrete Inhalte ansprechen
- bei Nichtklärung: Kontakt zur Ärztekammer (Ausbildungsberatung)
- in begründeten Fällen kann die Ausbildung verlängert oder das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich das Berichtsheft führen, auch wenn meine Praxis es nicht aktiv kontrolliert? Ja. Die Pflicht zur Führung ergibt sich aus § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG und besteht unabhängig von der Kontrollintensität des Betriebs[^1]. Ohne Berichtsheft ist die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht möglich.
Darf das Berichtsheft elektronisch geführt werden? Ja, seit 2017 ist die elektronische Form ausdrücklich zulässig. Die Form (analog oder elektronisch) wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Viele Ärztekammern stellen kammerspezifische Online-Lösungen bereit.
Wie häufig sollte das Berichtsheft kontrolliert werden? Empfohlen ist eine monatliche Gegenzeichnung durch die ausbildende Person. Spätestens vor der Zulassung zur Abschlussprüfung muss das Heft vollständig sein.
Darf ich das Berichtsheft zu Hause führen? Nach § 14 Abs. 2 BBiG ist die Führung während der betrieblichen Ausbildungszeit zu ermöglichen[^1]. Eigeninitiative zu Hause ist möglich, der Betrieb muss aber Zeit dafür einräumen.
Was schreibe ich rein, wenn ich krank war? Krankheitstage werden vermerkt („krankheitsbedingt abwesend“); zusätzlich sollte ggf. notiert werden, welche Inhalte im Selbststudium aufgearbeitet wurden.
Was passiert, wenn das Berichtsheft Lücken hat? Bei kleineren Lücken ist Nachschreiben möglich, sofern die Inhalte authentisch nachvollziehbar sind. Bei systematischen Lücken kann die Kammer die Zulassung zur Abschlussprüfung verweigern; in begründeten Fällen kommen Verlängerung der Ausbildung oder andere Maßnahmen in Betracht.
Quellen
[^1]: Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung vom 4. Mai 2020, mit späteren Änderungen.