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Duale Ausbildung im Gesundheitswesen erklärt

Duale Ausbildung im Gesundheitswesen: Prinzip, rechtliche Grundlage (BBiG), duale Berufe (MFA, ZFA, PKA), Ausbildungsvertrag, Vergütung, Mindestausbildungsvergütung und Voraussetzungen – kompakt erklärt.

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Updated: 2026-05-07

Die duale Ausbildung ist ein gesetzlich geregeltes Ausbildungsmodell, das praktisches Lernen in einem Ausbildungsbetrieb mit theoretischem Unterricht in der Berufsschule kombiniert. Rechtsgrundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG)[^1] in Verbindung mit den jeweiligen Ausbildungsordnungen. Im Gesundheitswesen werden die nicht-akademischen Assistenzberufe MFA, ZFA und PKA dual ausgebildet; die Pflege- und Therapieberufe sowie die MT-Berufe folgen dagegen schulischen oder neuerdings teilweise hochschulischen Modellen mit eigener Rechtsgrundlage.


Kurz & knapp

- Rechtsgrundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie Handwerksordnung (HwO); für die Gesundheitsberufe MFA, ZFA, PKA gelten eigenständige Ausbildungsverordnungen[^1][^2]
- Lernorte: Ausbildungsbetrieb (3–4 Tage/Woche) und Berufsschule (1–2 Tage oder Block)
- Dauer: 3 Jahre, Verkürzung auf 2 oder 2,5 Jahre möglich (z. B. mit Abitur)
- Vergütung: tarifvertraglich oder mindestens nach Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG)[^1]
- MFA-Tarif AAA/VMF (Stand 2026): 1. Jahr 1.050 €, 2. Jahr 1.150 €, 3. Jahr 1.250 € brutto monatlich (ab 1. Januar 2026)[^3]
- Abschluss: schriftliche und praktische Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss der Kammer
- Zuständig: Ärzte-, Zahnärzte- bzw. Apothekerkammer für die Gesundheitsberufe; sonst IHK oder HWK

Was ist duale Ausbildung

Das Prinzip

Die duale Ausbildung verteilt Lernen und Tätigkeit auf zwei Lernorte, die rechtlich gleichgestellt sind[^1]:

  • der Ausbildungsbetrieb vermittelt die berufspraktischen Inhalte gemäß Ausbildungsverordnung; verantwortlich ist eine ausbildungsbefugte Person mit Eignung nach Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
  • die Berufsschule vermittelt die berufstheoretischen Inhalte sowie allgemeinbildende Fächer; sie unterliegt dem Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes
  • der Berufsschulbesuch ist Pflicht und gilt als Arbeitszeit; der Betrieb stellt frei und vergütet weiter
  • die Ausbildung endet mit einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle (Kammer)

Vorteile

  • Vergütung von Beginn an: monatliche Ausbildungsvergütung, gestaffelt nach Ausbildungsjahr
  • Direkte Praxiserfahrung im Berufsalltag
  • Hohe Übernahmequote nach erfolgreichem Abschluss; Kammern und Bundesinstitut für Berufsbildung weisen für die meisten dualen Gesundheitsberufe Übernahmequoten von über 70 % aus[^2]
  • Anerkannter Berufsabschluss mit definierten Aufstiegsmöglichkeiten (Fachwirt, Betriebswirt, Studium ohne Abitur)

Abgrenzung zur schulischen Ausbildung

Im Gegensatz zur dualen Ausbildung wird die schulische Ausbildung vollständig an einer Berufsfachschule absolviert, häufig ohne reguläre Vergütung; vertiefend siehe Schulische Ausbildung. Pflege-, Therapie- und MT-Berufe folgen schulischen oder hybriden Modellen mit eigenen Berufsgesetzen (Pflegeberufegesetz, MT-Berufe-Gesetz, Logopädengesetz u. a.).


Duale Berufe im Gesundheitswesen

Medizinische Fachangestellte (MFA)

  • Rechtsgrundlage: Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006[^4]
  • Lernort Betrieb: Arztpraxen aller Fachrichtungen, MVZ, Krankenhausambulanzen
  • Dauer: 3 Jahre
  • Zuständige Stelle: Ärztekammer des Landes
  • Aufgabenfelder: Patientenempfang, Terminorganisation, Behandlungsassistenz, Labor, Hygienemanagement, Abrechnung
  • Vertiefend: MFA-Ausbildung Ablauf

Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)

  • Rechtsgrundlage: Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001
  • Lernort Betrieb: Zahnarztpraxen, kieferorthopädische Praxen, Kliniken
  • Dauer: 3 Jahre
  • Zuständige Stelle: Zahnärztekammer des Landes
  • Aufgabenfelder: Behandlungsassistenz, Röntgen, Praxishygiene, Abrechnung GOZ/BEMA

Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA)

  • Rechtsgrundlage: Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. Juli 2012
  • Lernort Betrieb: Apotheken, pharmazeutischer Großhandel
  • Dauer: 3 Jahre
  • Zuständige Stelle: Apothekerkammer
  • Aufgabenfelder: Warenwirtschaft, Rezepturen-Logistik, Bestellwesen, Kundenberatung im freiverkäuflichen Bereich

Ablauf der Ausbildung

Zeitaufteilung

Die Aufteilung zwischen Betrieb und Berufsschule wird vom jeweiligen Bundesland und der Berufsschule festgelegt; verbreitete Modelle sind:

  • Teilzeitform: drei bis vier Tage Betrieb, ein bis zwei Tage Berufsschule pro Woche
  • Blockform: mehrere Wochen am Stück Berufsschule, dazwischen längere Praxisphasen im Betrieb
  • in beiden Fällen gilt der Berufsschulunterricht als Arbeitszeit; vor- oder nachbereitende Stunden sind nach § 15 BBiG zu berücksichtigen[^1]

Ausbildungsvertrag

Der Berufsausbildungsvertrag wird schriftlich zwischen Ausbildungsbetrieb und auszubildender Person abgeschlossen; bei Minderjährigen unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter mit. Er enthält insbesondere[^1]:

  • Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1–4 Monate)
  • sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Höhe und Fälligkeit der Ausbildungsvergütung
  • Dauer der täglichen Ausbildungszeit, Urlaub
  • Voraussetzungen für eine Kündigung
Der Vertrag wird in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Kammer eingetragen; ohne Eintragung ist die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht möglich.

Zwischen- und Abschlussprüfung

  • die Zwischenprüfung findet zur Mitte der Ausbildung statt und ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
  • die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil; sie wird vor dem Prüfungsausschuss der Kammer abgelegt
  • bei Bestehen wird die Berufsbezeichnung verliehen; bei Nichtbestehen ist eine zweimalige Wiederholung möglich

Vergütung

Tarifliche Ausbildungsvergütung

Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in vielen Berufen tarifvertraglich geregelt. Für die MFA gilt der Manteltarifvertrag und Gehaltstarifvertrag der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten (AAA) mit dem Verband medizinischer Fachberufe (VMF). Die monatlichen Bruttobeträge liegen seit 1. Januar 2026 bei[^3]:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.050 €
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.150 €
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.250 €
Für die ZFA gilt ein eigener Tarifvertrag mit dem Verband medizinischer Fachberufe; die PKA-Vergütung wird zwischen den Tarifparteien der Apotheken vereinbart. Im öffentlichen Dienst (z. B. MFA in Universitätsambulanzen) greift teilweise der TVAöD.

Mindestausbildungsvergütung

Tarifungebundene Betriebe müssen mindestens die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG zahlen. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jährlich angepasst und ist nach Ausbildungsjahr gestaffelt[^5]:

  • 1. Ausbildungsjahr: gesetzlich festgesetzter Sockelbetrag
  • 2. Jahr: + 18 %
  • 3. Jahr: + 35 %
  • 4. Jahr: + 40 %
Die jeweils aktuellen Beträge veröffentlicht das BMBF zum 1. Januar jedes Jahres und gelten für Ausbildungsverträge, die im jeweiligen Kalenderjahr beginnen. Die Vergütung darf das Tarifniveau um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Vertiefend siehe Ausbildungsvergütung MFA.


Voraussetzungen

Schulische Voraussetzungen

Es gibt für die dualen Gesundheitsberufe kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestabschlussniveau. In der Praxis verlangen Ausbildungsbetriebe[^2]:

  • Mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) als üblicher Standard
  • Hauptschulabschluss in Verbindung mit guten Noten und Praxiserfahrung möglich
  • Allgemeine Hochschulreife ermöglicht die Verkürzung auf 2 oder 2,5 Jahre nach § 8 BBiG
Gute Noten in Deutsch (Patientenkommunikation, Dokumentation), Mathematik (Rezepturen, Abrechnung) und Biologie/Chemie (medizinisches Verständnis) erleichtern den Bewerbungserfolg.

Persönliche Eignung

Über die schulischen Voraussetzungen hinaus sind im Gesundheitswesen wichtig:

  • Freude am Umgang mit Menschen, Empathie und Geduld
  • Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Diskretion (gesetzliche Schweigepflicht nach § 203 StGB)
  • Belastbarkeit in stressigen Situationen, Hygienebewusstsein
  • Interesse an medizinischen Inhalten, Bereitschaft zu lebenslangem Lernen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Gesundheitsberufe werden dual ausgebildet? Im engeren Sinne MFA, ZFA und PKA. Pflege-, Therapie- und MT-Berufe folgen schulischen Modellen mit eigenen Berufsgesetzen (Pflegeberufegesetz, MT-Berufe-Gesetz, Logopädengesetz u. a.). Vertiefend siehe Schulische Ausbildung.

Wer zahlt die Ausbildungsvergütung? Der Ausbildungsbetrieb. Die Vergütung wird unabhängig davon gezahlt, ob die auszubildende Person im Betrieb oder in der Berufsschule lernt; auch der Berufsschulunterricht gilt als Arbeitszeit (§ 15 BBiG)[^1].

Kann die Ausbildung verkürzt werden? Ja. Bei höherem Schulabschluss, einschlägiger Vorausbildung oder besonders guten Leistungen kann die Ausbildungszeit nach § 8 BBiG verkürzt werden – in der Regel auf 2 bis 2,5 Jahre. Der Antrag wird bei der zuständigen Kammer gestellt[^1].

Was ist die Mindestausbildungsvergütung und für wen gilt sie? Die Mindestausbildungsvergütung ist das gesetzlich garantierte Mindestentgelt für tarifungebundene Ausbildungsverhältnisse (§ 17 Abs. 2 BBiG). Sie wird jährlich vom BMBF festgesetzt und steigt vom 1. zum 3. Ausbildungsjahr deutlich an[^5].

Welche Stelle ist für meinen Ausbildungsvertrag zuständig? Für MFA die Ärztekammer, für ZFA die Zahnärztekammer, für PKA die Apothekerkammer. Sie führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, lädt zur Abschlussprüfung und erstellt das Prüfungszeugnis.

Wie hoch ist die Übernahmechance nach der Ausbildung? In den dualen Gesundheitsberufen liegt die Übernahmequote in den vergangenen Jahren bei über 70 %. Hauptgrund ist die starke Nachfrage nach Praxispersonal in einem von Fachkräftemangel geprägten Markt[^2].

Was passiert, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird? Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich auf Antrag bis zur nächsten Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG)[^1].


Quellen

[^1]: Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung vom 4. Mai 2020, mit späteren Änderungen. [^2]: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB): Datenreport zum Berufsbildungsbericht, jeweils aktuelle Ausgabe. [^3]: Verband medizinischer Fachberufe e. V. (VMF): Tarifverträge für Medizinische Fachangestellte. [^4]: Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten (MedFAngAusbV) vom 26. April 2006. [^5]: Bundesministerium für Bildung und Forschung: Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG, jährlich angepasst.


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