Die Ausbildungsvergütung in der MFA-Ausbildung wird in der Regel auf Basis des Tarifvertrags der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten (AAA) mit dem Verband medizinischer Fachberufe e. V. (VMF) gezahlt[^1]. Tarifungebundene Ausbildungsbetriebe sind nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet, mindestens die jährlich angepasste Mindestausbildungsvergütung zu zahlen und das Tarifniveau um nicht mehr als 20 % zu unterschreiten[^2].
Kurz & knapp
- Rechtsgrundlage: § 17 BBiG (angemessene Vergütung + Mindestausbildungsvergütung)[^2]; AAA/VMF-Manteltarif für tarifgebundene Betriebe[^1]
- AAA/VMF-Tarif (ab 1. Januar 2026): 1. Jahr 1.050 €, 2. Jahr 1.150 €, 3. Jahr 1.250 € brutto monatlich
- Mindestausbildungsvergütung 2026 (für Ausbildungsbeginn im Kalenderjahr): jährlich vom BMBF festgelegt, gestaffelt: 2. Jahr +18 %, 3. Jahr +35 %, 4. Jahr +40 %[^2]
- Sonderzahlungen: in vielen tarifgebundenen Betrieben Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen
- Auszahlung: spätestens am letzten Werktag des Monats; bargeldlos auf das Konto der auszubildenden Person
- Abzüge: Steuern, Sozialversicherung; bei niedrigeren Bezügen oft kaum Lohnsteuer; Sozialversicherungsbeiträge regulär
- Förderung: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Bundesagentur für Arbeit, Wohngeld bei eigener Wohnung, Kindergeld bis 25 Jahre
Grundprinzip
Rechtliche Grundlage
§ 17 Abs. 1 BBiG verpflichtet Ausbildungsbetriebe zu einer angemessenen Vergütung, die mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich ansteigt[^2]. Seit 2020 ist zusätzlich die Mindestausbildungsvergütung für tarifungebundene Verhältnisse gesetzlich festgelegt; sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jährlich für den jeweiligen Ausbildungsbeginn neu festgesetzt.
Tarifgebundene und tarifungebundene Betriebe
- Tarifgebundene Praxen (in der Regel mit Mitgliedschaft im AAA bzw. der jeweiligen Landesärzteverband-Vereinigung) zahlen nach dem AAA/VMF-Tarifvertrag[^1]
- tarifungebundene Praxen dürfen die Tarifvergütung um maximal 20 % unterschreiten und müssen mindestens die Mindestausbildungsvergütung zahlen
- öffentliche Einrichtungen (z. B. MFA-Ausbildung an Universitätskliniken) folgen dem TVAöD (Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes)
Vergütung steigt jährlich
Die Vergütung steigt vom 1. zum 3. Ausbildungsjahr an. Für die MFA gelten typische Steigerungen von 5–8 % pro Ausbildungsjahr im AAA/VMF-Bereich.
Konkrete Beträge
AAA/VMF-Tarif Stand 2026
Die nachfolgenden Beträge sind die gültigen Brutto-Monatsvergütungen nach AAA/VMF-Tarif seit 1. Januar 2026. Die exakten Zahlen werden im jeweiligen Gehaltstarifvertrag mit Wirkung jeweils zum 1. Januar veröffentlicht[^1]:
| Ausbildungsjahr | Brutto monatlich (ab 1.1.2026) |
|---|---|
| 1. Jahr | 1.050 € |
| 2. Jahr | 1.150 € |
| 3. Jahr | 1.250 € |
Mindestausbildungsvergütung
Für tarifungebundene Ausbildungsverhältnisse gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG. Sie wird vom BMBF jährlich für jeden Ausbildungsbeginn neu festgesetzt und ist nach Ausbildungsjahr gestaffelt[^2]:
- 1. Ausbildungsjahr: Sockelbetrag des jeweiligen Kalenderjahres
- 2. Jahr: + 18 %
- 3. Jahr: + 35 %
- 4. Jahr: + 40 % (bei vierjährigen Ausbildungen, für MFA nicht einschlägig)
Öffentlicher Dienst (TVAöD)
In MFA-Ausbildungsverhältnissen an Universitätskliniken oder kommunalen Trägern greift der TVAöD; die Beträge liegen geringfügig über dem AAA/VMF-Niveau. Hinzu kommen Jahressonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen.
Sonderzahlungen, Zulagen und Vermögensbildung
Tarifgebundene Praxen zahlen häufig folgende Zusatzleistungen[^1]:
- Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld, je nach Tarifvertrag
- vermögenswirksame Leistungen (VL) in der Regelhöhe von 13–40 € monatlich
- Sonderzahlungen bei besonderen Anlässen (Übernahme nach Bestehen der Prüfung)
- Schulgeldzuschüsse in Einzelfällen, wenn Berufsschule mit Internat verbunden ist
Steuern und Sozialversicherung
Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt; die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt einbehalten:
- Krankenversicherung: 14,6 % (gesetzlich) plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, hälftig getragen von Auszubildenden und Betrieb
- Pflegeversicherung: 3,4 % (kinderlos ab 23 Jahren 4,0 %), hälftig
- Rentenversicherung: 18,6 %, hälftig
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, hälftig
- Lohnsteuer: bei einer Vergütung im typischen MFA-Bereich häufig kein bzw. sehr geringer Lohnsteuerabzug, abhängig von Steuerklasse und Konfession (Kirchensteuer)
Finanzielle Planung
Typische Ausgaben
- Fahrtkosten zur Praxis und Berufsschule (Monatsticket; in einigen Bundesländern Schülerticket auch für Auszubildende)
- Lernmaterialien, Fachbücher, ggf. digitale Lernplattform
- Arbeitskleidung (Kasack, Hose, Schuhe), wenn nicht von der Praxis gestellt
- Verpflegung während langer Praxis- oder Schultage
- Pflichtmitgliedschaft ggf. in einem Berufsverband (freiwillig)
Fragen vor Vertragsabschluss
Vor Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags sollten folgende Punkte schriftlich geklärt sein:
- konkrete Vergütung in jedem Ausbildungsjahr, ggf. mit Bezug zum AAA/VMF-Tarif
- Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, VL)
- Übernahme von Fahrtkosten oder Materialkosten
- Stellung der Praxiskleidung (Kasack, Schuhe)
- Erstattung von Fortbildungskosten (überbetriebliche Lehrgänge)
- Urlaubstage (gesetzlich mindestens 25 Werktage; bei Minderjährigen je nach Alter mehr nach JArbSchG)
Förderung und Unterstützung
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Auszubildende mit geringer Vergütung können bei der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 56 ff. SGB III beantragen[^3]:
- richtet sich an Auszubildende, die nicht (mehr) bei den Eltern wohnen können
- Höhe abhängig von Vergütung, Wohnkosten und Einkommen der Eltern
- Antragstellung möglichst frühzeitig vor Ausbildungsbeginn
Weitere Hilfen
- Wohngeld, wenn BAB nicht möglich oder nicht ausreichend ist
- Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr für die Eltern, sofern die auszubildende Person sich in der Erstausbildung befindet
- Studierenden-/Auszubildendenrabatte für ÖPNV, Versicherungen, kulturelle Einrichtungen
- Bildungskredit des Bundesverwaltungsamtes für besondere Lebenslagen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung für MFA in den drei Jahren? Im AAA/VMF-Tarif liegen die Beträge ab 1. Januar 2026 bei 1.050 €, 1.150 € und 1.250 € brutto monatlich. In tarifungebundenen Praxen kann die Vergütung niedriger ausfallen, muss aber mindestens die Mindestausbildungsvergütung erreichen und darf das Tarifniveau um nicht mehr als 20 % unterschreiten[^1][^2].
Wer ist Tarifvertragspartei für MFA? Auf Arbeitgeberseite die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten (AAA), auf Arbeitnehmerseite der Verband medizinischer Fachberufe e. V. (VMF)[^1].
Was ist die Mindestausbildungsvergütung und gilt sie für mich? Die Mindestausbildungsvergütung ist das gesetzlich garantierte Mindestentgelt für tarifungebundene Ausbildungsverhältnisse (§ 17 Abs. 2 BBiG). Sie greift nur, wenn die tarifliche Vergütung niedriger wäre. Im MFA-Bereich liegt der AAA/VMF-Tarif deutlich oberhalb der Mindestausbildungsvergütung[^2].
Werden Steuern und Sozialabzüge fällig? Sozialversicherungsbeiträge werden bei jeder Ausbildungsvergütung einbehalten. Lohnsteuer fällt im typischen MFA-Bereich oft kaum an, abhängig von Steuerklasse, Kirchensteuer und sonstigen Einkünften.
Welche Förderung gibt es bei eigener Wohnung? Die wichtigste Leistung ist die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Bundesagentur für Arbeit. Sie steht Auszubildenden zu, die nicht mehr bei den Eltern wohnen können (z. B. weil die Praxis zu weit entfernt liegt)[^3].
Bekomme ich Urlaubs- oder Weihnachtsgeld? In tarifgebundenen Praxen häufig ja; die Höhe wird im jeweiligen Tarifvertrag geregelt. In tarifungebundenen Praxen ist es Verhandlungssache.
Was passiert, wenn meine Praxis weniger zahlt als der Tarif? Tarifungebundene Betriebe dürfen die Tarifvergütung um maximal 20 % unterschreiten und müssen mindestens die Mindestausbildungsvergütung zahlen (§ 17 BBiG)[^2]. Bei deutlich niedrigerer Zahlung kann die zuständige Ärztekammer angesprochen werden; im Einzelfall ist der Anspruch gerichtlich durchsetzbar.
Quellen
[^1]: Verband medizinischer Fachberufe e. V. (VMF): Manteltarifvertrag und Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte, jeweils aktuelle Fassung.